ÿþ<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//SQ//DTD HTML 2.0 + all extensions//EN" "hmpro3.dtd"> <HTML> <HEAD> <meta doctype="Rechtsprechung"> <META Gericht="BGH"> <META Ereignis="Urteil vom 17.06.2004 "> <META datum="17.06.2004"> <META aktz="I ZR 284/01"> <META Title="BGH, Urteil vom 17.06.2004, I ZR 284/01"> <META WebDok="0000/2004, Abs. 1 - Abs. 40"> <TITLE> BGH, Urteil vom 17.06.2004, I ZR 284/01 </TITLE></HEAD> <STYLE> pre { margin-top: 1.5mm; margin-bottom: 1.5mm; font-size: 75%; } </STYLE> <BODY> <CENTER> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR> <TD WIDTH="10%"></TD> <TD WIDTH="70%"><A HREF="../mailing.htm"><IMG BORDER="0" HEIGHT="112" SRC="../images/jurpcan.gif" WIDTH="130"><IMG BORDER="0" HEIGHT="62" SRC="../images/jurpctxt.gif" WIDTH="235"></A><BR><IMG SRC="../images/titel.gif" BORDER="0" WIDTH="600" HEIGHT="20" USEMAP="#titel"> <MAP NAME="titel"> <AREA SHAPE="RECT" COORDS="453,0,597,20" HREF="mailto:mail@jurpc.de"></MAP></TD> <TD WIDTH="20%"></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%" CELLSPACING="10"> <TR> <TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR> <TD WIDTH="10%"></TD> <TD WIDTH="70%"> <H2>BGH <BR>Urteil vom 17.06.2004 </H2> <H2>I ZR 284/01</H2> <H2> Gr&ouml;&szlig;ter Online-Dienst </H2> <H3>JurPC Web-Dok. 268/2004, Abs. 1 - 40</H3> <HR WIDTH="100%"></TD> <TD WIDTH="20%"></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%" CELLSPACING="20"> <TR> <TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR> <TD WIDTH="10%"></TD> <TD WIDTH="70%"> UWG § 3 <TD WIDTH="20%"></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%" CELLSPACING="15"> <TR> <TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR> <TD WIDTH="10%"></TD> <TD WIDTH="70%"> <H4 ALIGN="CENTER">Leitsatz</H4></TD> <TD WIDTH="20%"></TD></TR> </TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR><TD></TD></TR> </TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR> <TD WIDTH="10%"></TD> <TD WIDTH="70%" BGCOLOR="#A4C8F0"> Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberühmungen eines Online-Dienstes irreführend sind. </TD> <TD WIDTH="20%"></TD></TR> </TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%" CELLSPACING="20" CELLSPACING="15"> <TR><TD></TD></TR> </TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%" CELLSPACING="20"><TR><TD></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"><H3 align="center"><A NAME="u1"></A> Tatbestand </H3></TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Parteien sind Wettbewerber auf den Gebieten der Online-Dienste und der Verschaffung des Zugangs zum Internet. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1">JurPC Web-Dok.<BR>268/2004, <A NAME="0001">Abs. 1</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Kl&auml;gerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Bertelsmann AG und der unter ihrem Firmenschlagwort "AOL" und dem Triangel-Logo "AOL" weltweit bekannten America Online Inc. (im weiteren: Firma AOL). Diese erzielte im Gesch&auml;ftsjahr 1998/99 Umsatzerl&ouml;se i.H. von 4,8&nbsp;Mrd. US-Dollar. Im August 2001 hatte sie weltweit &uuml;ber 18&nbsp;Mio. Kunden; hinzu kamen 2&nbsp;Mio. Kunden der von ihr 1998 &uuml;bernommenen Firma Compuserve. In Europa hat die Firma AOL 2,7&nbsp;Mio. Kunden, von denen 900.000&nbsp;Kunden der Kl&auml;gerin sind. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0002">Abs. 2</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. Sie verf&uuml;gte in Deutschland mit ihrem Online-Dienst "T-Online" im September 1999 mit 3,3&nbsp;Mio. Kunden &uuml;ber einen Marktanteil von 60&nbsp;%. Im April 2000 hatte sie etwa 5&nbsp;Mio. Kunden. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0003">Abs. 3</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Beklagte warb in der Zeit von Januar bis Juli 1999 f&uuml;r ihre Dienstleistungen u.a. mit den nachstehend bei der Wiedergabe des Antrags der Kl&auml;gerin vor dem Landgericht aufgef&uuml;hrten Aussagen. Die Kl&auml;gerin sieht hierin eine unlautere und irref&uuml;hrende Allein- und Spitzenstellungsber&uuml;hmung. Sie hat daher vor dem Landgericht beantragt, </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0004">Abs. 4</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im gesch&auml;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs f&uuml;r ihren Online-Dienst "T-Online" mit folgenden Behauptungen zu werben und/oder werben zu lassen: <PRE> a) "T-Online ist Europas gr&ouml;&szlig;ter Onlinedienst" b) "T-Online ist der gr&ouml;&szlig;te Online-Service Europas mit &uuml;ber ... Kunden" c) "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas gr&ouml;&szlig;ter Online-Service" d) "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr.&nbsp;1" e) (alt) "T-Online ist Spitzenreiter in Europa". </PRE> </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0005">Abs. 5</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0006">Abs. 6</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Das Landgericht hat der Klage mit dem Antrag&nbsp;e) (alt) stattgegeben und sie im &uuml;brigen abgewiesen. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0007">Abs. 7</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Im zweiten Rechtszug hat die Kl&auml;gerin ihre vor dem Landgericht erfolglosen Klageantr&auml;ge a) bis d) weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln ferner die folgenden im M&auml;rz und April 2000 gemachten weiteren Werbeaussagen zu untersagen: <PRE> e) (neu) "im Internet liegen ungeahnte Chancen f&uuml;r alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt." f) "T-Online ist heute schon eines der weltweit gr&ouml;&szlig;ten Internet-Unternehmen." g) "T-Online ist der gr&ouml;&szlig;te Internet-Provider Europas." h) "Raten Sie mal, wer Europas gr&ouml;&szlig;ter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!". </PRE> </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0008">Abs. 8</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Beklagte ist auch der erweiterten Klage entgegengetreten. Au&szlig;erdem hat sie mit der ihrerseits eingelegten Berufung ihren Antrag auf vollst&auml;ndige Abweisung der Klage weiterverfolgt. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0009">Abs. 9</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen und auf die Berufung der Kl&auml;gerin der Klage &nbsp;&nbsp;auch hinsichtlich der Klageerweiterung&nbsp;&nbsp; im vollen Umfang stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 73). </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0010">Abs. 10</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Mit ihrer Revision, deren Zur&uuml;ckweisung die Kl&auml;gerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0011">Abs. 11</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%" CELLSPACING="20"><TR><TD></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"><H3 align="center"><A NAME="u1"></A> Entscheidungsgr&uuml;nde </H3></TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>I.</b> &nbsp; Das Berufungsgericht hat s&auml;mtliche von der Kl&auml;gerin im ersten und im zweiten Rechtszug beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten als irref&uuml;hrend i.S. des &sect;&nbsp;3 UWG angesehen. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt: </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0012">Abs. 12</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Gegenstand des Antrags&nbsp;a) sei die isolierte Behauptung, die f&uuml;r sich allein oder in einem Kontext ohne Anhaltspunkte daf&uuml;r stehe, da&szlig; mit diesen Worten etwas anderes gemeint sein k&ouml;nne, als sie f&uuml;r sich betrachtet ausdr&uuml;ckten. Damit falle die Verwendung der Behauptung in einem Umfeld, das ihr eine andere Bedeutung gebe als bei isolierter Betrachtung, nicht unter das Verbot. F&uuml;r die Frage, ob die Aussage einen irref&uuml;hrenden Inhalt habe, sei entscheidend, wie sie jedenfalls von nicht unerheblichen Teilen der mit ihr angesprochenen, durchschnittlich verst&auml;ndigen, informierten und aufmerksamen Verbraucher verstanden werde. Die Mitglieder des Berufungssenats k&ouml;nnten, da sie zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh&ouml;rten, eine Beurteilung aus eigener Sachkunde vornehmen. Die von der Beklagten vorgelegte Bev&ouml;lkerungsumfrage sei nicht geeignet, irgendwelche Zweifel zu wecken. Keine der dort gestellten Fragen habe eine der vorliegend in Streit stehenden Aussagen zum Gegenstand. Im wesentlichen werde ermittelt, was das Publikum von einem Online-Dienst mit bestimmten vorgegebenen Eigenschaften erwarte, ohne da&szlig; dieser Dienst in ein Verh&auml;ltnis zu anderen Diensten gesetzt werde. Wer wisse, was der Verkehr von einem gro&szlig;en Online-Dienst erwarte, habe damit keinen Anhaltspunkt f&uuml;r die Beantwortung der Frage, was der Verkehr unter "Europas gr&ouml;&szlig;tem Online-Dienst" verstehe. Der mit dieser Werbeaussage angesprochene Verkehr gehe davon aus, da&szlig; ihm etwas mitgeteilt werde, was f&uuml;r seine Entscheidung bedeutsam sei; er werde nicht glauben, die Aussage solle sich in einer Angabe zu f&uuml;r ihn uninteressanten Quantit&auml;ten ersch&ouml;pfen. Es sei f&uuml;r ihn im Grunde unerheblich, welche und wieviele Kunden die Beklagte neben ihm habe. Die Anzahl der Kunden gewinne f&uuml;r ihn erst unter dem Gesichtspunkt Bedeutung, was die Beklagte biete und wie leistungsf&auml;hig sie sei, da sie regelm&auml;&szlig;ig R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die G&uuml;te des Angebots erlaube, weil der Verkehr von einem Zusammenhang der beiden Kriterien ausgehe. Die "Gr&ouml;&szlig;e" der Beklagten sei damit f&uuml;r den Verkehr Ma&szlig;stab f&uuml;r ihre Bedeutung und ohne qualitative Komponente nicht denkbar. Der Verkehr erwarte daher einen Hinweis, wenn die "Gr&ouml;&szlig;e" ausnahmsweise nur einen quantitativen Sinn haben solle. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0013">Abs. 13</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Viele Verbraucher n&auml;hmen deshalb aufgrund der Aussage "T-Online ist Europas gr&ouml;&szlig;ter Onlinedienst" nicht nur an, da&szlig; die Beklagte mit ihrem Dienst in Europa die meisten Kunden habe, sondern auch, da&szlig; diese den Dienst am h&auml;ufigsten und umfangreichsten nutzten und vergleichbare Unternehmen beim Nutzungsumfang erst mit erheblichem Abstand folgten. Der Verkehr erwarte keine auf die Kundenzahl beschr&auml;nkte Aussage, da diese Zahl nichts &uuml;ber die ma&szlig;gebliche H&ouml;he des "Umsatzes" aussage, der sich daraus ergebe, wie h&auml;ufig die Kunden im Verh&auml;ltnis zu Nutzern anderer Online-Dienste den der Beklagten aufsuchten. Ein einmal gewonnener Kunde, der das Angebot der Beklagten dann verschm&auml;he, w&auml;re kein Beleg f&uuml;r deren Qualit&auml;t. Der Verkehr, der die Angabe "T-Online ist Europas gr&ouml;&szlig;ter Onlinedienst" als Aussage zur Bedeutung der Beklagten verstehe, ordne den Bezug auf Europa dahin ein, da&szlig; es um die Bedeutung der Beklagten f&uuml;r Europa gehe. Eine europ&auml;ische Bedeutung h&auml;tte die Beklagte aber nur, wenn sie europaweit pr&auml;sent w&auml;re; denn wenn etwa ein Spanier mit der Beklagten nichts zu tun habe, sei sie f&uuml;r ihn bedeutungslos. Die Erreichbarkeit der Beklagten aus vielen L&auml;ndern Europas verschaffe ihr keine europ&auml;ische Bedeutung. Erhebliche Teile der Verbraucher n&auml;hmen an, die Beklagte sei die Gr&ouml;&szlig;te in Europa, weil sie einen jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen auf das jeweilige Land bezogenen Online-Dienst unterhalte und ihre T&auml;tigkeit damit eine europ&auml;ische Dimension habe. Dem stehe nicht entgegen, da&szlig; das Internet ein neues Medium sei, f&uuml;r das Ma&szlig;st&auml;be wie Reichweite oder Auflagenh&ouml;he, die bei Druckmedien Aussagen zur Gr&ouml;&szlig;e erlaubten, nicht gelten w&uuml;rden; denn der Verkehr habe zur Bestimmung der Gr&ouml;&szlig;e und Bedeutung eines Online-Dienstes neben der Anzahl seiner Kunden durchaus auch andere Kriterien. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0014">Abs. 14</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Ein Versto&szlig; k&ouml;nne allerdings nur f&uuml;r die konkrete Werbung bejaht werden. Es sei aber nicht ersichtlich, da&szlig; sich das Verkehrsverst&auml;ndnis seit dem Jahr 1999 entscheidend ge&auml;ndert habe. Das von der Beklagten vorgelegte Material belege im wesentlichen nur eine Spitzenstellung in Deutschland, gegen&uuml;ber der die Feststellung gen&uuml;ge, da&szlig; der einzelne Nutzer im November 2000 bei der Kl&auml;gerin mehr als siebenmal so lange im Netz gewesen sei wie bei der Beklagten, so da&szlig; die Nutzer bei der Kl&auml;gerin das Internet insgesamt fast dreimal so lange genutzt h&auml;tten wie bei der Beklagten. Diese sei zudem nur in einigen L&auml;ndern wie insbesondere in Deutschland und &Ouml;sterreich mit einem eigenen Online-Dienst vertreten. Aufgrund ihrer Werbung erwarte der Verkehr jedoch, da&szlig; sie europaweit, d.h. in den ma&szlig;gebenden Bereichen des Kontinents vertreten sei, und rechne nicht damit, da&szlig; "Europas gr&ouml;&szlig;ter Onlinedienst" beispielsweise weder in Spanien noch in Skandinavien, wo etwa jeder zweite Bewohner Zugang zum Internet habe, vertreten sei. Die unrichtige Vorstellung des Verkehrs von der europaweiten Verbreitung eigener Online-Dienste und der daraus folgenden Bedeutung f&uuml;r Europa sei auch wettbewerblich relevant, da sie auf eine so nicht gegebene Leistungsf&auml;higkeit der Beklagten hinweise. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0015">Abs. 15</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die von der Kl&auml;gerin mit den Klageantr&auml;gen&nbsp;b), c) und d) beanstandeten Werbeaussagen unterschieden sich untereinander inhaltlich nicht, f&uuml;hrten aber anders als die mit dem Klageantrag&nbsp;a) beanstandete Werbeaussage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Alleinstellungsbehauptung Kundenzahlen auf. Diese Verdeutlichung der Alleinstellungsbehauptung &auml;ndere aber nichts daran, was der Verkehr unter dem "gr&ouml;&szlig;ten Onlinedienst Europas" und damit unter "Europas gr&ouml;&szlig;tem Online-Service" und "Europas Nr.&nbsp;1" verstehe. Die Angabe relativiere die behauptete Spitzenstellung nicht. Der Verkehr, f&uuml;r den die Kundenzahl als blo&szlig;e Quantit&auml;tsangabe ziemlich belanglos w&auml;re, k&ouml;nne nicht annehmen, diese werde ihm ohne Bezug auf die Bedeutung und Leistungsf&auml;higkeit der Beklagten mitgeteilt und solle den Begriff "gro&szlig;" auf eine quantitative Angabe reduzieren; denn dann w&auml;re eine Verdeutlichung zu erwarten gewesen, da&szlig; aus der Zahl der Kunden ausnahmsweise nicht auf die Leistungsf&auml;higkeit geschlossen werden d&uuml;rfe. Der Verbraucher w&auml;hle einen Online-Dienst nach dessen Leistungsf&auml;higkeit und Bedeutung, nicht nach der nur als Beleg f&uuml;r die Unternehmensbedeutung interessanten Zahl seiner Kunden. Er glaube deshalb, die Zahl der Kunden werde ihm zum Beweis daf&uuml;r genannt, da&szlig; sich diese bereits f&uuml;r den gr&ouml;&szlig;ten Online-Dienst Europas entschieden h&auml;tten, weil sie ihn f&uuml;r den leistungsf&auml;higsten hielten. Der Verkehr nehme daher zwangsl&auml;ufig an, die Zahl der Kunden korrespondiere mit der Leistungsf&auml;higkeit der Beklagten und solle so deren Spitzenstellungsbehauptung erh&auml;rten. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0016">Abs. 16</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Auch bei der mit dem Klageantrag&nbsp;e) (alt) beanstandeten Werbeaussage sei der Hinweis auf die 3&nbsp;Mio. Kunden, die sich bereits f&uuml;r die Beklagte entschieden h&auml;tten, nicht geeignet, die Aussage "T-Online ist Spitzenreiter in Europa" dahin verstehen zu lassen, da&szlig; die Beklagte nur im Hinblick auf die Kundenzahl eine Spitzenstellung einnehme. Unerheblich sei, ob die Aussage, wie das Landgericht angenommen habe, in ihrer konkreten Verwendung als Blickfang irref&uuml;hrend sei. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0017">Abs. 17</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die mit dem Klageantrag&nbsp;f) angegriffene Aussage sei irref&uuml;hrend, weil ein Unternehmen, das ohne eine einschr&auml;nkende Erl&auml;uterung beanspruche, zur Spitzengruppe in der Welt zu geh&ouml;ren, dies nur dann von sich sagen k&ouml;nne, wenn es sich hinsichtlich aller bei einem der weltweit gr&ouml;&szlig;ten Unternehmen vom unbefangenen Betrachter als selbstverst&auml;ndlich vorausgesetzten Eigenschaften mit den gr&ouml;&szlig;ten Unternehmen der Welt messen k&ouml;nne, was f&uuml;r die noch nicht einmal europaweit vertretene Beklagte schon deshalb nicht zutreffe, weil diese im Jahr 2000 weder in den USA mit 122&nbsp;Mio. Nutzern noch auf dem asiatischen Markt mit ann&auml;hernd 50&nbsp;Mio. Nutzern vertreten gewesen sei. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0018">Abs. 18</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die mit dem Klageantrag&nbsp;e) (neu) angegriffene Aussage sei irref&uuml;hrend, weil nicht jeder Verbraucher die &nbsp;&nbsp;insoweit zutreffende&nbsp;&nbsp; Aussage auf die technische Seite des Zugangs beschr&auml;nkt verstehe. Der Begriff des "Zugangs" habe &auml;hnlich wie der der "Gr&ouml;&szlig;e" auch eine bildliche und damit qualitative Dimension. Au&szlig;erhalb des rein R&auml;umlichen stehe "Zugang" regelm&auml;&szlig;ig f&uuml;r das, wozu der Zugang er&ouml;ffnet werde. Wer Zugang zu etwas verspreche, biete damit meist an, mit diesem Gegenstand vertraut zu machen. Jedenfalls bei den Worten "im Internet liegen ungeahnte Chancen &nbsp;&nbsp;f&uuml;r alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt." nehme man ohne Hinweis darauf, da&szlig; nur die rein technische Seite des Zugangs gemeint sei, an, man k&ouml;nne sich mit dem, was T&nbsp;Online biete, "die neue Welt" selbst zu eigen machen. Das Wort "gefragt" bedeute, da&szlig; etwas begehrt werde; das Begehren richte sich auf das Inhaltliche, d.h. das Internet mit seinen ungewohnten Chancen, w&auml;hrend "die neue Welt" als Objekt des Begehrens v&ouml;llig unber&uuml;hrt davon sei, wer lediglich die T&uuml;r zu ihr &ouml;ffne. Es k&ouml;nne nicht angenommen werden, die mit dem Klageantrag&nbsp;e) (neu) beanstandete Werbeaussage bringe lediglich zum Ausdruck, da&szlig; die Beklagte in Europa die meisten Anschl&uuml;sse zum Internet biete; denn die Anzahl der erm&ouml;glichten Verbindungen sei als solche f&uuml;r den Verbraucher belanglos, wenn sie nicht zugleich Ausdruck daf&uuml;r sei, da&szlig; sich in ihr auch die Bedeutung der Beklagten widerspiegele. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0019">Abs. 19</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Bei der mit dem Klageantrag&nbsp;h) angegriffenen Aussage gehe es inhaltlich letztlich um dasselbe wie bei der mit dem Klageantrag&nbsp;e) (neu) beanstandeten Aussage; denn der "Provider" sei derjenige, der den "Zugang" zum Internet erm&ouml;gliche. Allerdings sei der Begriff "Provider" eher technischer Natur, weshalb die Zahl derjenigen, die durch diese Aussage irregef&uuml;hrt w&uuml;rden, geringer sein werde. Es sei aber ausgeschlossen, da&szlig; nur noch unwesentliche Teile des Verkehrs betroffen seien. "Provider" sei kein Wort der Umgangssprache, weshalb die Mehrheit der Angesprochenen mit dem Begriff keine klaren Vorstellungen verbinden k&ouml;nne und daher auch nur Bruchteile des Verkehrs der Aussage die Bedeutung beim&auml;&szlig;en, es gehe um ein Unternehmen, dessen "Gr&ouml;&szlig;e" allein darauf beruhe, da&szlig; es die meisten Verbindungen zum Internet herstellen k&ouml;nne. Gro&szlig;e Internet-Unternehmen, die schlie&szlig;lich auch "Provider" seien, seien nicht durch die blo&szlig;e Erm&ouml;glichung dieses technischen Zugangs bekannt geworden, sondern h&auml;tten dar&uuml;ber hinaus alles im Angebot, was ein Internet-Unternehmen zu bieten habe. Der Bezeichnung "Europas gr&ouml;&szlig;ter Provider im Boom-Markt Internet" werde daher zwanglos der Sinn gegeben, man habe es mit dem gr&ouml;&szlig;ten Internet-Unternehmen Europas zu tun. Dies gelte zumal deshalb, weil auf den "Boom-Markt Internet" abgestellt werde und sich die Ideenverbindungen damit vollends von der nur den technischen Anschlu&szlig; oder die Verbindungsm&ouml;glichkeit betreffenden Vorstellungen l&ouml;sten; denn die Bedeutung des "Marktes" liege nicht darin, da&szlig; die Beklagte dem Kunden den Zugang zu ihm vermittle, sondern h&auml;nge davon ab, was sich auf ihm abspiele. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0020">Abs. 20</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die mit dem Klageantrag&nbsp;g) angegriffene Aussage unterscheide sich von der mit dem Antrag&nbsp;h) angegriffenen allein darin, da&szlig; nicht auf den "Boom-Markt" abgestellt werde. Dieser Begriff habe aber die irref&uuml;hrende Wirkung der Aussage "Europas gr&ouml;&szlig;ter Provider" nicht begr&uuml;ndet, sondern nur verst&auml;rkt. Die Aussage "T-Online ist der gr&ouml;&szlig;te Internet-Provider Europas" sei allerdings nicht schlechthin zu verbieten. Die konkrete Verletzungsform zeichne sich dadurch aus, da&szlig; das Publikum nach seinen Kenntnissen und Vorstellungen dem Begriff "Internet-Provider" einen bestimmten Sinn gebe, da das werbliche Umfeld keinen Anhaltspunkt f&uuml;r die Annahme biete, die Beklagte sei deshalb "der gr&ouml;&szlig;te Internet-Provider Europas", weil sie die gr&ouml;&szlig;te Zahl von Kunden habe, denen sie den Zugang zum Internet erm&ouml;gliche. Die Beklagte verstie&szlig;e nicht gegen das Verbot, wenn sie dem Begriff durch eine entsprechende Definition einen Inhalt g&auml;be, die dem Betrachter eine richtige Vorstellung vermittelte. Ohne eine solche Belehrung m&uuml;sse der Verkehr die Aussage aber falsch verstehen. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0021">Abs. 21</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>II.</b> &nbsp; Diese Beurteilung h&auml;lt der revisionsrechtlichen Nachpr&uuml;fung, die sich, soweit die Feststellung der Verkehrsauffassung durch den Tatrichter in Rede steht, darauf beschr&auml;nkt, ob dieser die Grunds&auml;tze der Lebenserfahrung, die Denkgesetze sowie die Verfahrensvorschriften beachtet hat, hinsichtlich der mit den Klageantr&auml;gen&nbsp;a) und f) bis h) angegriffenen Aussagen stand. Hinsichtlich der weiteren von der Kl&auml;gerin beanstandeten Werbeaussagen hat das Berufungsgericht eine irref&uuml;hrende Werbung nach &sect;&nbsp;3 UWG zu Unrecht bejaht. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0022">Abs. 22</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>1.</b> &nbsp;Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet auf das Verst&auml;ndnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst&auml;ndigen Adressaten der streitgegenst&auml;ndlichen Werbung abgestellt, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 &nbsp;&nbsp;I&nbsp;ZR&nbsp;167/97, GRUR 2000, 619, 621 =&nbsp;WRP 2000, 517 &nbsp;&nbsp;Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002 &nbsp;&nbsp;I&nbsp;ZR&nbsp;110/00, GRUR 2003, 249 =&nbsp;WRP 2003, 379 &nbsp;&nbsp;Preis ohne Monitor; Urt. v. 2.10.2003 &nbsp;&nbsp;I&nbsp;ZR&nbsp;252/01, GRUR 2004, 162, 163 =&nbsp;WRP 2004, 225 &nbsp;&nbsp;Mindestverzinsung). Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, da&szlig; seine Mitglieder zu den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen geh&ouml;ren und den Sachverhalt daher grunds&auml;tzlich aus eigener Sachkunde zu beurteilen verm&ouml;gen. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, da&szlig; der Verkehr bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet, da&szlig; der Werbende gegen&uuml;ber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 &nbsp;&nbsp;I&nbsp;ZR&nbsp;318/98, GRUR 2002, 182, 184 =&nbsp;WRP 2002, 74 &nbsp;&nbsp;Das Beste jeden Morgen; Urt. v. 13.2.2003 &nbsp;&nbsp;I&nbsp;ZR&nbsp;41/00, GRUR 2003, 800, 802 =&nbsp;WRP 2003, 1111 &nbsp;&nbsp;Schachcomputerkatalog). </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0023">Abs. 23</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>2.</b> &nbsp;Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, da&szlig; das Berufungsgericht der Klage mit dem gegen die Werbeaussage der Beklagten <PRE> "T-Online ist Europas gr&ouml;&szlig;ter Onlinedienst" </PRE> gerichteten Antrag&nbsp;a) stattgegeben hat. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0024">Abs. 24</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>a)</b> Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Versto&szlig; gegen &sect;&nbsp;286 ZPO verkannt, da&szlig; die Leistungsf&auml;higkeit eines Online-Dienstes nicht quantitativ me&szlig;bar sei, weil seine zeitliche Nutzung nicht von der Attraktivit&auml;t seiner Angebote, sondern auch davon abh&auml;nge, wieviele Kunden gleichzeitig im Netz seien, weil dadurch &Uuml;berlastungen entstehen und die Kunden daher zwangsl&auml;ufig l&auml;nger im Netz sein k&ouml;nnten. Denn die Revision st&uuml;tzt sich, soweit sie geltend macht, eine hohe Verweildauer im Netz k&ouml;nne insbesondere auf dessen zu geringe Kapazit&auml;t hinweisen, nicht auf in den Vorinstanzen gehaltenen Sachvortrag. Sie legt au&szlig;erdem nicht dar, da&szlig; der Verkehr den behaupteten fehlenden Zusammenhang zwischen dem "Umsatz" eines Online-Dienstes und seiner Leistungsf&auml;higkeit kennt und daher dem "Umsatz" keine Bedeutung beimi&szlig;t. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0025">Abs. 25</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>b)</b> Ebenfalls ohne Erfolg r&uuml;gt die Revision, das Berufungsgericht habe den durch Zeitungsberichte unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten &uuml;bergangen, da&szlig; der Gesch&auml;ftsverkehr die Kundenzahl als das f&uuml;r die Gr&ouml;&szlig;e eines Online-Dienstes ma&szlig;gebliche Kriterium ansehe. Sie bezieht sich insoweit auf von ihr in zweiter Instanz vorgelegte Internet-Ausdrucke, in denen die Beklagte als "mit knapp 5&nbsp;Millionen Kunden der gr&ouml;&szlig;te Online-Dienst in Europa", "Europas gr&ouml;&szlig;ter Online-Dienst mit 4,2&nbsp;Millionen Kunden" und "Gr&ouml;&szlig;ter und am schnellsten wachsender Online-Dienst in Europa. Mehr als 2,2&nbsp;Mio. nutzen den Service der Deutschen Telekom ..." bezeichnet wird. Aus dem Zusammenhang, in dem die Aussage "gr&ouml;&szlig;ter Online-Dienst" dort jeweils steht, ist eindeutig zu ersehen, da&szlig; sich die Angabe auf die Zahl der Kunden bezieht. Die vorgelegten Internet-Ausdrucke lassen daher keinen R&uuml;ckschlu&szlig; darauf zu, ob der Verkehr eine ohne entsprechende Zahlenangabe gemachte Aussage "gr&ouml;&szlig;ter Online-Dienst" von sich aus auf die Zahl der Kunden bezieht. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0026">Abs. 26</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>c)</b> Vergeblich beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht h&auml;tte, soweit es seiner Beurteilung schon die Nutzungszeiten der jeweiligen Online-Dienste zugrunde gelegt habe, immerhin auch den Vortrag der Beklagten ber&uuml;cksichtigen m&uuml;ssen, da&szlig; nach der von dieser vorgelegten Studie der N.&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Deutschland GmbH Nutzer l&auml;nger bei der Beklagten als bei der Kl&auml;gerin verweilten. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgef&uuml;hrt, da&szlig; eine Spitzenstellung in Deutschland eine Spitzenstellung in Europa nicht belegen k&ouml;nne. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0027">Abs. 27</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>d)</b> Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsgericht habe bei seinem Verkehrsverst&auml;ndnis die von der Beklagten vorgelegte E.&nbsp;&nbsp;&nbsp;-Umfrage nicht hinreichend beachtet. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0028">Abs. 28</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Beklagte erbringt Dienstleistungen. Das Verkehrsverst&auml;ndnis des Berufungsgerichts, die Gr&ouml;&szlig;e eines solchen Unternehmens bemesse sich nicht allein (und ma&szlig;geblich) nach der Zahl der Kunden, die die Dienstleistung in Anspruch n&auml;hmen, sondern namentlich nach dem Umfang der in Anspruch genommenen Dienste, l&auml;&szlig;t einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausf&uuml;hrungen des Berufungsgerichts zu der E.&nbsp;&nbsp;&nbsp;-Umfrage beschr&auml;nken sich nicht auf die (fehlende) Vergleichbarkeit von gro&szlig;em und gr&ouml;&szlig;ten Online-Dienst, sondern besagen zutreffend, da&szlig; bei der Umfrage nicht danach gefragt worden ist, was die Gr&ouml;&szlig;e eines Unternehmens im Verh&auml;ltnis zu einem anderen Unternehmen ausmacht. Au&szlig;erdem wird auch aus der dortigen Befragung deutlich, da&szlig; der Zahl der Kunden eines Online-Dienstes aus der Sicht der Verbraucher nur eine drittrangige Bedeutung zukommt. Die von den Befragten gegebenen Antworten lassen im &uuml;brigen erkennen, da&szlig; die Befragten sich bei ihren Aussagen wohl insbesondere daran orientiert haben, was sie von einem f&uuml;r sie interessanten Online-Dienst erwarten. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0029">Abs. 29</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verh&auml;ltnis der Nutzungszeiten bei beiden Parteien, wonach der einzelne Nutzer bei der Kl&auml;gerin mehr als siebenmal so lange wie bei der Beklagten im Netz verweile, werden von der Revision nicht in Frage gestellt. Danach fehlt es an der behaupteten Spitzenstellung der Beklagten. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0030">Abs. 30</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>3.</b> &nbsp;Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den mit den Klageantr&auml;gen&nbsp;c) und d) beanstandeten Werbeaussagen <PRE> "Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas gr&ouml;&szlig;ter Online-Service" und "Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr.&nbsp;1" </PRE> </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0031">Abs. 31</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> sei die Anzahl der Kunden als blo&szlig;e Quantit&auml;tsangabe f&uuml;r den Verkehr ziemlich belanglos und relativiere daher ohne weitergehende Erl&auml;uterung die behauptete Spitzenstellung nicht, sondern verdeutliche diese nur, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil die Angabe &uuml;ber die Zahl der Kunden dadurch herausgehoben ist, da&szlig; die Beklagte sie an die Spitze der Werbeaussagen gestellt hat. Dasselbe gilt im Ergebnis auch f&uuml;r die mit dem Klageantrag&nbsp;b) beanstandete Werbeaussage <PRE> "T-Online ist der gr&ouml;&szlig;te Online-Service Europas mit &uuml;ber ... Kunden". </PRE> </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0032">Abs. 32</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Allerdings ist dort die Angabe &uuml;ber die Zahl der Kunden nicht entsprechend hervorgehoben. Zu ber&uuml;cksichtigen ist aber, da&szlig; die Kundenzahl f&uuml;r den Verkehr entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts keineswegs ziemlich belanglos ist; denn sie wurde nach der zu vorstehend&nbsp;2.&nbsp;d) angesprochenen E.&nbsp;&nbsp;&nbsp;-Umfrage bei der Frage, was einen gro&szlig;en Online-Dienst ausmacht, immerhin am dritth&auml;ufigsten genannt. Danach stellt sich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts in bezug auf die mit dem Klageantrag&nbsp;b) beanstandete Werbeaussage als erfahrungswidrig dar. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0033">Abs. 33</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>4.</b> &nbsp;Die Unzul&auml;ssigkeit der gem&auml;&szlig; dem Klageantrag&nbsp;e) (alt) beanstandeten Werbeaussage <PRE> "T-Online ist Spitzenreiter in Europa" </PRE> hat das Berufungsgericht mit Recht nicht mit der vom Landgericht zwar bejahten, aber nicht antragsgegenst&auml;ndlichen Blickfangm&auml;&szlig;igkeit der zugrundeliegenden Werbeanzeige begr&uuml;ndet. Soweit es eine Irref&uuml;hrung ungeachtet der im Zusammenhang mit der Werbeaussage stehenden weiteren Aussage bejaht hat, bereits 3&nbsp;Millionen Kunden h&auml;tten sich f&uuml;r die Beklagte entschieden, unterliegt diese Beurteilung aber denselben rechtlichen Einwendungen wie die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags&nbsp;b) vorgenommene Bewertung. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0034">Abs. 34</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>5.</b> &nbsp;Die gem&auml;&szlig; dem Klageantrag&nbsp;f) beanstandete Werbeaussage <PRE> "T&nbsp;Online ist heute schon eines der weltweit gr&ouml;&szlig;ten Internet-Unternehmen." </PRE> ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der Begr&uuml;ndung als irref&uuml;hrend beurteilt worden, sie enthalte aus der Sicht des unbefangenen Verkehrs die Behauptung, die Beklagte k&ouml;nne sich mit den gr&ouml;&szlig;ten Internet-Unternehmen der Welt messen, was nicht zutreffe, weil die Beklagte schon nicht europaweit und erst recht nicht weltweit vertreten und im Jahr 2000 namentlich weder in den USA noch in Asien pr&auml;sent gewesen sei. Demgegen&uuml;ber ist es unerheblich, da&szlig; die Beklagte, wie die Revision geltend macht, in der Gesch&auml;ftswelt ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen als gr&ouml;&szlig;ter Online-Dienst Europas angesehen und als gr&ouml;&szlig;ter Internet-Service-Provider Europas bezeichnet werde. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0035">Abs. 35</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>6.</b> &nbsp;Die gem&auml;&szlig; dem Klageantrag&nbsp;e) (neu) beanstandete Werbeaussage <PRE> "im Internet liegen ungeahnte Chancen f&uuml;r alle. T&nbsp;Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt." </PRE> nimmt, wie die Revision mit Recht r&uuml;gt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Bezug auf die Inhalte des Internets und weist insbesondere keine qualitative Dimension auf. Sie enth&auml;lt vielmehr die geschickt formulierte, aber zutreffende Aussage, da&szlig; die Beklagte den Online-Dienst f&uuml;r den Internet-Zugang mit den meisten Kunden in Europa betreibt. Der Umstand, da&szlig; dieser Dienst der "gefragteste", d.h. der am h&auml;ufigsten gew&auml;hlte ist, enth&auml;lt nicht &nbsp;&nbsp;auch nicht indirekt&nbsp;&nbsp; eine Aussage &uuml;ber die Qualit&auml;t des durch ihn vermittelten Zugangs zum Internet und zumal nicht dar&uuml;ber, da&szlig; er den "Zugang zu dieser neuen Welt" besser als die Konkurrenz oder gar am besten herstelle. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0036">Abs. 36</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>7.</b> &nbsp;Die gem&auml;&szlig; dem Klageantrag&nbsp;h) beanstandete Werbeaussage <PRE> "Raten Sie mal, wer Europas gr&ouml;&szlig;ter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!" </PRE> enth&auml;lt nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Sicht des Verkehrs die &nbsp;&nbsp;falsche&nbsp;&nbsp; Angabe, da&szlig; es sich bei der Beklagten um das gr&ouml;&szlig;te Internet-Unternehmen Europas handelt. Zur Begr&uuml;ndung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgef&uuml;hrt, da&szlig; die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff "Provider" keine klaren Vorstellungen verbinden k&ouml;nne und der Werbeaussage daher zwanglos diesen Sinn geben werde, zumal gro&szlig;e Internet-Unternehmen nicht nur den technischen Zugang erm&ouml;glichten. Diese Beurteilung enth&auml;lt keinen Denkfehler und stellt sich auch nicht als erfahrungswidrig dar. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0037">Abs. 37</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>8.</b> &nbsp;Das zu vorstehend&nbsp;7. Ausgef&uuml;hrte gilt f&uuml;r die gem&auml;&szlig; dem Klageantrag&nbsp;g) beanstandete Werbung <PRE> "T&nbsp;Online ist der gr&ouml;&szlig;te Internet-Provider Europas." </PRE> entsprechend. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0038">Abs. 38</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> <b>III.</b> &nbsp; Danach konnte das angefochtene Urteil, was die Verurteilung der Beklagten gem&auml;&szlig; den Klageantr&auml;gen&nbsp;b), c), d), e) (alt) und e) (neu) anbelangt, keinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung war die Klage unter teilweiser Zur&uuml;ckweisung der Berufung der Kl&auml;gerin gegen das Urteil des Landgerichts (Klageantr&auml;ge&nbsp;b), c) und d)) und unter teilweiser Ab&auml;nderung dieses Urteils (Klageantrag&nbsp;e) (alt)) abzuweisen. Im &uuml;brigen (Klageantr&auml;ge&nbsp;a), f), g) und h)) war die Revision der Beklagten zur&uuml;ckzuweisen. </TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1"><A NAME="0039">Abs. 39</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD WIDTH="10%"></TD><TD WIDTH="70%"> Die Kostenentscheidung beruht auf &sect;&nbsp;92 Abs.&nbsp;1, &sect;&nbsp;97 Abs.&nbsp;1 ZPO. <HR width="100%"></TD><TD VALIGN="TOP" ALIGN="RIGHT" WIDTH="20%"><FONT SIZE="-1">JurPC Web-Dok.<BR>268/2004, <A NAME="0040">Abs. 40</A></FONT></TD></TR></TABLE><TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"><TR><TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%" CELLSPACING="15"> <TR> <TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR> <TD WIDTH="10%"></TD> <TD WIDTH="70%">[<I>online seit: 12.11.2004</I>]</TD> <TD WIDTH="20%"></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%" CELLSPACING="15"> <TR> <TD></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR> <TD WIDTH="10%"></TD> <TD WIDTH="70%"><I><B>Zitiervorschlag:</B> Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. </I><BR></TD> <TD WIDTH="20%"></TD></TR></TABLE> <TABLE BORDER="0" WIDTH="90%"> <TR> <TD></TD></TR></TABLE></CENTER></BODY></HTML>