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1. Wird vertraglich das Urheberbenennungsrecht bezüglich der
"Pumuckl"-Figur ausgeschlossen und werden in der Folgezeit
Internet-Auswertungen dieser Figur vorgenommen, ohne dass dem Urheber
Auskunft erteilt oder ihm gegenüber abgerechnet wird, so ist dem
berechtigten Urheber ein weiteres Festhalten an der Beschränkung des
Urheberbenennungsrechts nicht zuzumuten, so dass ein einseitiger Widerruf
dieser Beschränkung zulässig ist.
2. Eine im Rahmen der Vertragsbeziehung eingeräumte Vollmacht, die
Lizenzvereinbarungen über die grafische Gestalt der "Pumuckl"-Figur
ermöglicht, kann bei Verletzung der vereinbarten übrigen Vertragspflichten
einseitig widerrufen werden, wenn das Vertragsverhältnis durch den Wegfall
der Vollmacht nicht sinnentleert wird.
3. Die freie Benutzung eines Werks im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG setzt
voraus, dass die dem geschützten Werk entnommenen individuellen Züge
gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen, was
insbesondere der Fall ist, wenn in dem neuen Werk das ältere nicht mehr in
relevantem Umfang benutzt wird. Aufgrund der hohen Individualität der
Figur des "Pumuckl" ist dagegen von unfreien Bearbeitungen auszugehen,
wenn die angesprochenen Verkehrskreise ohne Zweifel erkennen können, dass
mit dem bearbeiteten Objekt die Figur des "Pumuckl" gemeint ist.
4. Bei der Nutzung von Werken im Internet handelt es sich um eine neue,
jedenfalls 1982 noch nicht bekannte Nutzungsart mit der Folge, dass 1982
noch keine Nutzungsrechte für diese Verwertungsart eingeräumt werden
konnten und die Zulässigkeit der Auswertung der Figur des "Pumuckl" im
Internet einer gesonderten Einräumung von Rechten bedurft hätte. |