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1. Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit von sog. Resellern ist das
TDG anwendbar. Dem steht § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG nicht entgegen. Die
Anwendbarkeit des TDG bezieht sich dabei auf die inhaltliche Seite des
Angebotes, während die technische Bereitstellung dem TKG unterfällt.
2. Eine Verantwortlichkeit des Resellers ist jedenfalls dann gegeben,
wenn der Reseller mit den Unternutzern kollusiv zusammenwirkt, um die
Urheberschaft von wettbewerbswidrigem Verhalten zu verschleiern.
3. Die Verantwortlichkeit eines Resellers, der Unternutzern den Zugang
zu 0190-Nummern vermittelt, bestimmt sich nach § 9 TDG (n.F.), der nicht
nur für Netzbetreiber anwendbar ist, sondern auch andere Formen der reinen
Zugangsvermittlung umfasst.
4. Als Störer ist derjenige anzusehen, der willentlich und adäquat
kausal zum Wettbewerbsverstoß eines anderen beigetragen hat, wobei auch
die Unterstützung von Handlungen Dritter hierzu gehört, sofern der in
Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der
Handlung hat.
5. Vom mittelbaren Störer wird ein Einschreiten nur dann verlangt, wenn
es technisch möglich und zumutbar ist. Zumutbar ist dem Reseller das
Sperren einzelner Telefonnummern, wenn ein Wettbewerbsverstoß bekannt
wird. Nicht zumutbar ist demgegenüber die Vereinbarung genereller
Vertragsstrafen schon zum Zeitpunkt der Überlassung der Nutzungsrechte an
0190-Nummern.
6. Die Verurteilung eines Resellers zur Unterlassung setzt den Nachweis
voraus, dass es über die dem Reseller zur Verfügung stehenden
Telefonnummern überhaupt zu einem wettbewerbswidrigen Abwerben von Kunden
gekommen ist; eine Haftung alleine für die Überlassung der Nummern durch
den Reseller kann nicht begründet werden.
7. Ein Nachweis der Wettbewerbsverstöße durch die Verwertung des
Abhörens von auf Band gesprochenen Nachrichten ist wegen des
Fernmeldegeheimnisses (§ 85 TKG) und der Regelung in § 89 Abs. 3 TKG nicht
zulässig. |