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1. Eine von einem juristischen Verlag zunächst als Buchwerk und weiter
in digitalisierter Form (als CD-ROM und Online-Version) herausgegebene
Sammlung von Gesetzestexten stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs.
1 Satz 1 UrhG dar.
2. Der mit der Konsolidierung von Gesetzestexten verbundene zeitliche
und personelle Aufwand stellt eine wesentliche Investition im Sinne des §
87a UrhG dar.
3. Eine von einem juristischen Verlag erstellte Sammlung konsolidierter
Gesetzestexte ist als solche kein amtliches Werk, dessen Nutzung nach § 5
UrhG frei wäre, sondern stellt sich als eigene Leistung des Verlages dar.
4. Eine analoge Anwendung des § 5 UrhG auf das vom Verlag geschaffene
nichtamtliche Werk ist wegen der mit der Analogie verbundenen
disharmonisierenden Wirkung im Hinblick auf Art. 9 der
Datenbank-Richtlinie abzulehnen.
5. Ein amtliches Interesse an der Veröffentlichung von konsolidierten
Gesetzesfassungen lässt sich weder mit Blick auf die Fürsorgepflicht des
Staates noch durch den Einwand der Monopolstellung der Verlage begründen.
6. Bearbeitungen und Sammlungen amtlicher Werke, die von nichtamtlicher
Seite veranlasst werden, fallen nicht unter § 5 UrhG. |