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1. Ein Titelschutzrecht für einen unterscheidungskräftigen Werktitel
kann durch eine Titelschutzanzeige vor der Benutzung des Titels vorverlegt
entstehen. An andere Vorbereitungshandlungen, die die Vorverlagerung des
Titelschutzes begründen sollen, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und
wegen der möglichen Titelschutzanzeige grundsätzlich strenge Anforderungen
zu stellen.
2. Ist die Kaufversion eines Computerspiels noch nicht endgültig fertig
gestellt und demgemäß das Werk noch nicht festgelegt, so reicht es für die
Vorverlagerung des Titelschutzes nicht aus, wenn es vorab eine
Online-Spielversion im Internet mit demselben Werktitel gibt. Ein
Titelschutzrecht kann aber entstehen, wenn ein Online-Computerspiel unter
einem unterscheidungskräftigen Werktitel kostenlos ins Internet gestellt
wird. Auch wenn es später eine Kaufversion des Spiels gibt, kann das
Onlinespiel bereits ein eigenständiges Werk sein und insoweit den
Titelschutz begründen.
3. Aus dem Grundsatz, dass für unterscheidungskräftige
Internet-Domainnamen bereits mit der Ingebrauchnahme Kennzeichenschutz
gemäß MarkenG § 5 Abs 2 entsteht, ergibt sich nicht, dass allein der
formale Vorgang der Registrierung und Freischaltung einer Internet-Domain
ein Kennzeichenschutzrecht begründe; eine leere ("weiße") Website reicht
als Benutzungshandlung für die Rechtsbegründung nicht aus. |