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| Stand: 07.02.2012 | Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger | Home Impressum E-Mail an die Redaktion | |
LG Erfurt
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| BGB § 12; UWG § 1; MarkenG §§ 5, 15 |
Leitsätze (der Redaktion) |
| 1. Der Namenskonflikt
hinsichtlich des Gebrauchs einer Domain zwischen einer Stadt und einem
Privatmann, der Namensträger ist, ist nach den allgemeinen Regeln des
Gleichnamigenrechts zu entscheiden. Danach gilt der Grundsatz, dass es
niemanden verwehrt ist, unter seinem Namen aufzutreten. In derartigen
Fällen ist ein sachgerechter Interessenausgleich herbeizuführen.
2. Bei redlichem Namensgebrauch durch beide Parteien ist im Rahmen der Interessenabwägung vorliegend zu berücksichtigen, dass die Stadt bereits Inhaberin der Domain war, diese aber durch Nichtzahlung der Gebühren wieder verloren hat und dadurch erst die Nutzung durch den Privatmann ermöglicht hat. Insoweit ist die Stadt nicht schutzwürdig. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF) |
| [online seit: 15.04.2002] |
| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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