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1. Es ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn der Erwerber eines
Computerprogramms vor dem Erwerb nicht darauf hingewiesen wird, daß nach
25-maligem Aufruf der Software eine Registrierung durch Übermittlung von
persönlichen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer u.a.) zur Beseitigung
einer ansonsten wirksam werdenden Programmsperre erforderlich ist.
2. Der Vertreiber eines Programms handelt zugleich sittenwidrig im
Sinne von § 1 UWG, da er die von der Programmsperre ausgehende Zwangslage
auf Seiten der Erwerber dazu ausnutzt, um diese zur Übermittlung ihrer
persönlichen Daten zu veranlassen. Dass diese Zwangslage für den Erwerb
des Programms nicht kausal ist, ist für die Anwendung des § 1 UWG
unerheblich, da hierdurch die freie Willensentschließung des
Programmnutzers rechtswidrig beeinflusst wird, um - ohne vertraglichen
oder gesetzlichen Anspruch hierauf - dessen persönliche Daten für
Werbezwecke verwendet werden. |
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