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| Stand: 07.02.2012 | Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger | Home Impressum E-Mail an die Redaktion | |
LG Ellwangen (J.) |
| UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1, 24 Abs. 2 S. 1 |
Leitsätze (der Redaktion) |
| 1. Die Angabe lediglich von Nettopreisen
mit dem Hinweis "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer". ohne gesonderte
Hervorhebung des Endpreises im Rahmen einer Werbung, die sich nicht
ersichtlich nur an gewerbliche Letztverbraucher richtet, verstößt gegen §
1 UWG. 2. Unaufgeforderte Werbung per E-Mail ist unzulässig, sofern weder ein ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis gerade mit dieser Art der Werbung besteht (im Anschluß an Landgericht Traunstein [= JurPC Web-Dok. 13/1998] und Amtsgericht Brakel NJW 1998, 3209 [= JurPC Web-Dok. 25/1999]). |
Tatbestand |
| Der Kläger und die Beklagte bieten als Konkurrenten bundesweit Internet Dienstleistungen an. | JurPC
Web-Dok. 198/1999, Abs. 1 |
| Dazu gehören insbesondere die Erstellung von Internet-Seiten, die Einrichtung von Web Servern und die Registrierung von Domains. | Abs. 2 |
| Anfang November 1998 hat die Beklagte gewerbliche Dienstleistungen auf ihren Internet-Seiten mit Nettopreisen ausgezeichnet, obwohl sie das Angebot nicht ersichtlich nur an gewerbliche Endverbraucher richtete. Nach anwaltlicher Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die "Firma ..." änderte die Beklagte zwar die Angebotspreise in Bruttopreise - mit dem Zusatz: "(incl. MWSt)" - gab die gewünschte Erklärung aber nicht ab. | Abs. 3 |
| Am 05.12.1998 hat die Beklagte außerdem unaufgefordert Werbe-eMails an Firmen und Vereine aus dem Raum H., u.a. um 15.45 Uhr an 7 auf der Referenzliste der klägerischen Internet-Seiten als deren Kunden ausgewiesenen Firmen, versandt. | Abs. 4 |
| Der Kläger behauptet, die Beklagte verschaffe sich so einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung. Per eMail könnten ohne Verursachung erheblicher Kosten für den Absender eine fast unbegrenzte Vielzahl von Empfängern erreicht werden. Demgegenüber erforderten andere Versendungswege ein vielfaches an Zeit- und Kostenaufwand. Unaufgeforderte Werbe-eMails seien jedoch wegen der mit ihnen wiederum für den Empfänger verbundenen Zeitaufwendung und Kosten unzulässig, sofern nicht ein ausdrückliches oder durch bestehende Geschäftsverbindung zu vermutendes Einverständnis vorliege. | Abs. 5 |
Der Kläger beantragt:
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Abs. 6 |
| Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | Abs. 7 |
| Zunächst rügt die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ellwangen. Im übrigen vertritt sie den Standpunkt, die Abmahnung sei von einer mangels Kaufmanneigenschaft des Klägers nicht existierenden "Firma ..." abgegeben worden und daher unwirksam. Da sie vom Kläger selbst nie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, könne aus der Nichtabgabe derselben auch keine Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Die Versendung von eMails sei ein zulässiges Werbemittel. Im übrigen sei der Kläger für die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert. | Abs. 8 |
| Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. | Abs. 9 |
Entscheidungsgründe |
| Das Landgericht Ellwangen ist örtlich zuständige (I.). Der Kläger hat bezüglich der Angabe von Nettopreisen in der Werbung des Beklagten einen Unterlassungsanspruch unmittelbar aus § 3 UWG. Für den durch solche Handlungen dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schaden ist die Beklagte gemäß §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG ersatzpflichtig (II.). | Abs. 10 |
| Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung von unaufgeforderter eMail-Werbung an seine Kunden durch die Beklagte gem. § 1 UWG. Den durch solche Handlungen bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden kann er gem. § 1 UWG ersetzt verlangen (III.). | Abs. 11 |
| I. Der Kläger ist unmittelbar Verletzter aus § 3 UWG und § 1 UWG. Daher kann er gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG beim Landgericht Ellwangen klagen. |
Abs. 12 |
| Seinem Wortlaut nach scheint die Einschränkung des § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG entgegenzustehen, da der Kläger Gewerbetreibender i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist. Gewerbsmäßig vertreibt er Waren bzw. gewerbliche Leistungen gleicher Art und auf demselben Markt wie die Beklagte, denn beide bieten bundesweit Internet-Dienstleistungen der in der streitgegenständlichen Werbung genannten Art an. | Abs. 13 |
| Nach der gesetzgeberischen Intention soll jedoch der unmittelbar aus den materiellen Vorschriften Verletzte trotz der insoweit mißverständlichen Neuregelung der §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 2 UWG weiterhin am Handlungsort klagen können (Begründung zum Gesetzentwurf WRP 1994, 369 [372, 377, 379]). | Abs. 14 |
| Der begründete Entwurf enthielt zwar im einleitenden Satz von § 13 UWG vor Nr. 1 bis 4 noch den Satzteil "außer von dem durch die Handlung in seinen Rechten Verletzten auch" (a.a.O. S. 370). Bei einer solchen Formulierung ist die Einschränkung des § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG durch den nachfolgenden Satz 2 unmißverständlich nicht auf die unmittelbar Verletzten anwendbar, da sich der dortige Verweis ausschließlich auf die Nr. 1 bis 4 des § 13 Abs. 2 UWG bezieht. Doch schon in der Begründung zu diesem Entwurf heißt es, dieser Satzteil sei nur "deklaratorisch" (a.a.O. S. 378). Aus seinem Fehlen in der gültigen Fassung kann daher nicht geschlossen werden, daß der unmittelbar Verletzte nunmehr auch von der Einschränkung des §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfaßt sein soll. | Abs. 15 |
| Wenn das Landgericht Frankental (NJW-RR 1996, 234) meint, § 13 Nr. 1 UWG n.F. erfasse seinem "eindeutigem Wortlaut" nach gerade klassische unmittelbar Verletzte, so ist dem zwar zuzustimmen. Dabei verkennt es jedoch die Bedeutung des § 13 Abs. 2 UWG. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nach dem Rechtsgedanken aus § 133 BGB nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen. § 13 Abs. 2 UWG hat schon vor seiner Neufassung nur zusätzliche Klagebefugte benannt; daran wurde nichts geändert. | Abs. 16 |
| So sollen auch die eingefügten Einschränkungen auf denselben Markt und die Eignung zu wesentlicher Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf diesem Markt nur für "abstrakt" Klagebefugte gelten, nicht aber für unmittelbar Verletzte (Entwurfsbegründung a.a.O., S. 371f.). | Abs. 17 |
| § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG schließt - in seinem 1. Halbsatz - zwar dem Wortlaut nach unmittelbar Verletzte mit ein, seiner systematischen Stellung als Annex an die unmittelbar Berechtigten materiellen Vorschriften und seiner Funktion als weitere Klagebefugnisbegründung nach erfaßt er diese aber nicht noch einmal. | Abs. 18 |
| Die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG durch das Landgericht Frankental dahin, dass er nunmehr auch unmittelbar Verletzte erfaßt, führt zur faktischen Streichung des 1. Halbsatzes, da alle Klagebefugten - ob aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 4 UWG oder als unmittelbar Verletzte - nur dann am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung klagen könnten, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Inland hat. Der Auslegung des Landgerichts Frankental wird daher nicht gefolgt. Vielmehr sprechen die besseren Gründe dafür, dass die Einschränkung des § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht für unmittelbar Verletzte gilt (so auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., RN 1 b zu § 24 UWG m.w.N.). | Abs. 19 |
| II. Der Kläger ist unmittelbar Verletzter hinsichtlich § 3 UWG und hat einen Anspruch auf Unterlassung der Angabe von Nettopreisen als Angebotspreisen in der Werbung der Beklagten auf ihren Internet-Seiten. |
Abs. 20 |
| Das in § 3 UWG geregelte Verbot irreführender Werbung dient nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem Schutz der Mitbewerber (Baumbach-Hefermehl, RN 3 zu § 3 UWG). Das für eine sogenannte unmittelbar Verletzung erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist gegeben. Beide bieten bundesweit die in den streitgegenständlichen Werbungen bezeichneten Leistungen an private und gewerbliche Endverbraucher an. Durch einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten kann der Kläger in seinen Absatzmöglichkeiten behindert werden. | Abs. 21 |
| Die Beklagte hat durch die Angabe von Nettopreisen im Rahmen der Werbung auf ihren Internet-Seiten gegen § 1 Abs. 1, Satz 1 PAngVO verstoßen. Das Angebot richtete sich nämlich nicht ersichtlich nur an gewerbliche Letztverbraucher i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PAngVO, so daß Endpreise anzugeben waren. Die Angabe des Nettopreises mit dem Hinweis "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" genügt ohne gesonderte Hervorhebung des Endpreises nicht (vgl. Baumbach-Hefermehl Anh. 2 zu § 3 UWG, RN 2). | Abs. 22 |
| Die Angabe von Nettopreisen ist zugleich irreführende Werbung i.S.d. § 3 UWG, da der private Letztverbraucher aufgrund des gesetzlichen Gebotes und der allgemeinen Praxis darauf vertrauen darf, daß die Mehrwertsteuer im hervorgehobenen Angebotspreis enthalten ist. | Abs. 23 |
| Es besteht Wiederholungsgefahr. Eine nicht etwa - durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - widerlegte Vermutung hierfür ergibt sich allein aus dem Wettbewerbsverstoß (Baumbach-Hefermehl, Einl. UWG RN 263). Durch die bloße Änderung der Preisangaben wurde sie nicht beseitigt. | Abs. 24 |
| Da eine Abmahnung rechtlich grundsätzlich nicht erforderlich ist (Baumbach-Hefermehl Einl. UWG RN 529), kommt es auf die von der Beklagten in Abrede gestellte Wirksamkeit der Abmahnung nicht an. | Abs. 25 |
| Der Kläger kann außerdem jeden ihm bereits entstandenen, aber noch nicht bezifferbaren oder noch entstehenden Schaden aufgrund Werbung mit Nettopreisen auf den angegebenen Internet-Seiten der Beklagten gem. §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG ersetzt verlangen. Die Beklagte hätte zumindest wissen müssen, dass die von ihr gemachten Preisangaben irreführend sind. Wer sich am Wettbewerb beteiligt, muß sich zuvor informieren, notfalls fachkundigen Rat einholen, welche gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. | Abs. 26 |
| III. Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung von unaufgeforderter Werbung per eMail an seine Kunden verlangen, sofern deren Einverständnis fehlt. Er kann den durch eine solche Handlung bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Da er mit der Beklagten - wie dargelegt - auf dem Gebiet gewerblicher Internet-Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerb steht, ist er unmittelbar Verletzter gem. § 1 UWG. |
Abs. 27 |
| Zwar gibt es kein subjektives Recht am Kundenkreis. Ein Gewerbetreibender kann seinen Kundenkreis gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern und darf das mit lauteren Mitteln auch tun. Selbst zielbewußtes und systematisches Ausspannen von Kunden ist zulässig und gehört zum Wesen des Wettbewerbes. Wettbewerbswidrig wird es erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen (zum Ganzen: Baumbach-Hefermehl RN 597 zu § 1 UWG). | Abs. 28 |
| Vorliegend hat sich die Beklagte zur Abwerbung von Kunden eines unlauteren Mittels bedient. Unaufgeforderte Werbung per eMail ist unzulässig, sofern weder ein ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis mit gerade dieser Art der Werbung besteht (vgl. Baumbach-Hefermehl, RN 70 a und b zu § 1 UWG unter Hinweis auf Landgericht Traunstein, NJW-CoR 1997, 494; 1998, 109; Amtsgericht Brakel NJW 1998, 3209 und Landgericht Berlin NJW 1998, 3208). Grund dafür sind vor allem die für den Empfänger entstehenden Kosten. Dieser kann aus der Betreffzeile in der Regel - wie auch hier: "Hallo Welt" - nicht ersehen, daß es sich um Werbung handelt. Beim Abrufen der eMail vom Provider entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung mit dem Provider. Andererseits stellt der Provider ihm die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-eMails gelesen werden. Dagegen entsteht dem Empfänger einer herkömmlichen Werbung per Brief nur ein verschwindend geringer Anteil an Müllgebühren. | Abs. 29 |
| Die Beklagte hat die eMails unstreitig ohne Aufforderung der Empfänger versandt. Unter den Umworbenen befanden sich 7 auf der Referenzliste aufgeführte Kunden des Klägers (eMails vom 05.12.1998, 15:45 Uhr). Die Referenzliste des Klägers hat die Beklagte unter B 5 selbst vorlegt. Mit der Anlage K 4 ist dokumentiert und damit bewiesen, dass die Beklagte eben aus der Referenzliste "abgekupfert" hat. Das tatsächliche Einverständnis der Empfänger mit der Werbung per eMail wurde von der Beklagten nicht dargelegt; bezüglich des eMail-Empfängers aus Anlage K 4 bestand es eindeutig nicht. Ein Einverständnis aufgrund bereits vorhandener Geschäftsbeziehung konnte nicht bestehen; die Beklagte gibt selbst an, die Adressen von der Homepage der Stadt H. bzw. aus einer "Suchmaschine" zu haben. Eine Einverständnis kann auch nicht in der Eintragung in dieser Homepage bzw. der Referenzliste des Klägers gesehen werden. Die Aufnahme in solche Verzeichnisse besagt nichts darüber, ob der Betreffende willens ist, Werbung überhaupt und gerade per eMail zu empfangen (vgl. auch Amtsgericht Brakel NJW 1998; 329). | Abs. 30 |
| Die Beklagte hat sich durch die günstigere, aber unzulässige Werbemethode gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschafft. Dafür, daß der Kläger selbst nicht in dieser Weise wirbt, spricht eine tatsächliche Vermutung (Baumbach-Hefermehl RN 654 zu § 1 UWG). Der Gegenbeweis wurde von der Beklagten jedenfalls nicht erbracht. | Abs. 31 |
| Der Kläger hat, da er mit der Beklagten - wie dargelegt - in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, als unmittelbar Verletzter einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG. | Abs. 32 |
| Darüber hinaus kann der Kläger allein aufgrund dieser Handlung den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden gem. § 1 UWG ersetzt verlangen. | Abs. 33 |
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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JurPC
Web-Dok. 198/1999, Abs. 34 |
| Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Ralf Sakowski, Heidenheim. |
| Anmerkung: Das Gericht schließt sich mit der vorstehenden Entscheidung hinsichtlich der Nettopreis-Angabe im wesentlichen der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.03.1998 - 6 U 141/97, CR 1998, 361f. mit Anm. Strömer; ebenso Härting, Internetrecht, 1999, Rdnr. 278; Ricke, Internetrecht, 1998, S. 90) an. Hinsichtlich der E-Mail-Werbung schließt sich das Gericht der herrschenden Auffassung an (so Palandt/Bassenge, BGB, 58. Auflage, 1999, § 1004 Rdnr. 7; Baumbach/Hefermehl, Wettbewersrecht, 21. Auflage, 1999, § 1 UWG Rdnr. 70a; Schad, WRP 1999, 243f.). Nach Meinung des LG Berlin (Beschluß vom 14.05.1998 - 16 O 301/98, ZAP EN-Nr. 483/98 = CR 1998, 499f. = JurPC Web-Dok. 91/1998) verstößt die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails gegen § 823 Abs. 1 BGB. Es sei anerkannt, daß die unerbetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 823 Abs. 1 BGB verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Das AG Brakel (Urteil vom 11.02.1998 - 7 C 747/97, MMR 1998, 492 = NJW 1998, 3209) sieht in der Zusendung unverlangter Werbung mittels E-Mail sogar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. (Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmittmann, Essen) |
| [online seit: 29.10.99] |
| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |