JurPC: Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
 
Stand: 07.02.2012 Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger Home Impressum E-Mail an die Redaktion

OLG München,
Urteil vom 12.02.98

29 U 5911/97

Zulässigkeit von Veräußerung von Updates von Computerprogrammen

JurPC Web-Dok. 141/1999, Abs. 1 - 23


UrhG §§ 15 Abs. 1 , 17 Abs. 1, 31 Abs. 1, 69 a Abs. 3, 4 , 69 c Nr. 3 S. 2

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Ausschließliche Nutzungsrechte sind nur für nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnende Nutzungsarten zulässig.
  2. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG, durch den Art. 4 lit. c der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in nationales Recht umgesetzt wird, ordnet für den Fall der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken von Computerprogrammen die vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit Ausnahme des Vermietrechts an.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Recht der Antragsgegnerin, ein von der Antragstellerin hergestelltes und vertriebenes Computerprogramm unbeschränkt weiterzuvertreiben. JurPC Web-Dok.
141/1999, Abs. 1
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, vertreibt Software für Computer, insbesondere das Programm (...). In der Bundesrepublik Deutschland wird das Programm von (...) vertrieben, der die Antragstellerin ein ausschließliches Vertriebsrecht eingeräumt hat. Von dieser werden Vervielfältigungsstücke des Programms auf Datenträgern - Compactdisks, Disketten - mit begleiten den Handbüchern an Händler verkauft, die die Programme weiterveräußern. Abs. 2
Die Antragstellerin bringt in regelmäßigen Abständen aktualisierte - in ihren Funktionen erweiterte und/oder verbesserte - Versionen des Programms auf den Markt. Eine derartige Version wird gegenwärtig von (...) zum Preis von 832,- DM zuzüglich Umsatzsteuer an die Händler abgegeben. Um auch den Erwerbern früherer Programmversionen die Möglichkeit zu geben, das Programm in der neuesten Version zu nutzen, liefert (...) als "Update" oder "Upgrade" bezeichnete "Programmversionen" an den Handel aus, die sie zu einem nicht genau angegebenen Preis von unter 166,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer abgibt. Es handelt sich bei diesen "Programmversionen" allerdings nicht um ein lediglich die erwähnten Aktualisierungen enthaltendes Programm, sondern um Vervielfältigungsstücke der aktuellen Programmversion, die der zum Preis von 832,- DM abgegebenen "Vollversion" in jeder Beziehung - Inhalt der Datenträger, Handbuch, äußere Aufmachung - gleichen und lediglich durch einen Aufkleber auf der Oberseite der Verpackung als "Upgrade" gekennzeichnet sind. Abs. 3
So gekennzeichnete Vervielfältigungsstücke des Programms hat (...) auch an (...) geliefert und entsprechend abgerechnet. Die Antragsgegnerin, die mit Computerprogrammen handelt, hat von (...) auf Bestellung von Updates so gekennzeichnete Programmkopien zum Preis von je 166,60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bezogen. In der von (...) ausgestellten Rechnung (Anlage 3) sind die Programme mit den Buchstaben "UPD" - Abkürzung für Update - gekennzeichnet. Die Antragsgegnerin hat zwei dieser Programme nach Entfernung des sie als Upgrade kennzeichnenden Aufklebers zum Preis von 749,- DM bzw. 699,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer an von der Antragstellerin beauftragte Testkäufer verkauft (Rechnungen: Anlagen 4 und 7). In den Rechnungen sind die Programme als "Vollversion" bezeichnet. Abs. 4
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, durch den geschilderten Verkauf habe die Antragsgegnerin gegen § 97 Abs. 1 UrhG verstoßen. Durch den Erwerb der Programm-Vervielfältigungsstücke habe die Antragsgegnerin lediglich ein gegenständlich beschränktes Recht zur Weiterveräußerung an die Nutzer älterer Programmversionen, zur Veräußerung als Update-Version, nicht als Vollversion erworben. Angesichts der etablierten Marktstrukturen beim Vertrieb von Computerprogrammen werde durch die Verwendung des Begriffs "Update" eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgegrenzte, wirtschaftlich-technisch einheitlich und selbständig sich abzeichnende, vom Vertriebsrecht abgespaltete Nutzungsart bezeichnet. Der Vertrieb einer als Update oder Upgrade bezeichneten Programmkopie als Vollversion verletze daher das der Antragstellerin verbliebene ausschließliche Recht, diese Programmkopie als Vollversion zu vertreiben. Abs. 5
Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, Upgrade-Versionen von Software der Antragstellerin als Vollprodukte bzw. Vollversionen zu verkaufen, insbesondere in Bezug auf die Software "(...) für Windows 95".

Abs. 6
Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Abs. 7
Sie hat geltend gemacht, die Begriffe Update bzw. Upgrade hätten für den Verkehr keine eindeutige Bedeutung und seien deswegen schon nicht geeignet, ein Nutzungsrecht hinreichend genau zu beschreiben. Im übrigen sei jedenfalls im Hinblick auf § 69c Nr. 3 UrhG die Begründung des von der Antragstellerin geltend gemachten gegenständlichen Nutzungsrechts nicht möglich; mit der Veräußerung der Programm-Vervielfältigungsstücke erschöpfe sich das Verbreitungsrecht. Abs. 8
Durch Urteil vom 1.10.1997 hat das Landgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick darauf, daß sich die "Upgrade-Versionen" und die "Vollversionen" der Software der Antragstellerin nur durch den erstere mit dem Begriff "Upgrade" kennzeichnenden Aufkleber unterschieden, sei der Antrag der Antragstellerin nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er enthalte zudem eine zu weitgehende Verallgemeinerung des konkreten Verletzungstatbestandes. Von der Einräumung eines gegenständlich beschränkten Nutzungsrechts an die Antragstellerin könne zudem nicht ausgegangen werden. § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG müsse wohl als den Erschöpfungsgrundsatz für Computerprogramme abschließend regelnde Sonderregelung im Verhältnis zu § 17 Abs. 2 UrhG verstanden werden, nach der im vorliegenden Fall eine vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände stelle im übrigen das von der Antragstellerin geltend gemachte beschränkte Nutzungsrecht keine hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnende Nutzungsart dar, die zudem durch den Begriff "Upgrade" für den Verkehr wohl nicht hinreichend klar beschrieben werde. Abs. 9
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie wiederholt ihren Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug und macht insbesondere geltend, § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG stelle keine Sonderregelung im Verhältnis zu § 17 Abs. 2 UrhG dar; die bisherige Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 UrhG sei deswegen auf diese Bestimmung zu übertragen. Von einer grundlegenden Änderung der Dogmatik des Erschöpfungsgrundsatzes könne nicht ausgegangen werden. Eine gegenständlich wirkende Beschränkung des vom Verbreitungsrecht abgeleiteten streitigen Nutzungsrechts sei daher möglich. Diese sei auch hinreichend klar abgegrenzt und wirtschaftlich-technisch einheitlich, da es sich um eine beim Verkehr mit Computersoftware vollständig durchgesetzte und allgemein bekannte, grundlegenden wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechende Unterscheidung handele, die Grundlage für die Vertriebsstruktur des gesamten Marktes sei. Die gegenteilige Auffassung müsse zu einer tiefgreifenden Umgestaltung der Marktverhältnisse führen. Abs. 10
Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Antragsgegnerin nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu verurteilen.

Abs. 11
Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 12
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, die Argumentation der Antragstellerin verkenne die Wirkung des § 69c Abs. 3 S. 2 UrhG. Abs. 13
Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden bezug genommen. Abs. 14

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragstellerin erweist sich als unbegründet. Abs. 15
1. Die Berufung und der von der Antragstellerin gestellte Antrag sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur Auslegung eventuell aus sich heraus nicht hinreichend klarer Anträge sind die Antrags- und Berufungsbegründung heranzuziehen. Danach möchte die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Kern verbieten lassen, Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms (...) die als "Upgrade" (oder "Update") gekennzeichnet sind, an Personen zu veräußern; die. kein Recht zur Benutzung einer älteren Version dieses Programms erworben haben. Mit diesem Inhalt ist der gestellte Antrag hinreichend bestimmt. Ob er eine zu weitgehende Verallgemeinerung über den konkreten Verletzungstatbestand hinaus enthält, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Abs. 16
2. Auch mit dem vorstehend beschriebenen klar eingegrenzten Inhalt ist der Antrag der Antragstellerin jedoch unbegründet. Das Begehren der Antragstellerin scheitert an § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG. Abs. 17
Gemäß § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 69a Abs. 3, 4 UrhG hat der Urheber eines Computerprogramms, das Ergebnis der eigenen Schöpfung des Urhebers ist, u.a. das ausschließliche Recht, das Programm der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht). Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber einem anderen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk einräumen. Ausschließliche (gegenständliche) Nutzungsrechte sind nach allgemeiner Meinung nur für nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnende Nutzungsarten zulässig (Schricker, Urheberrechtsgesetz, vor § 28 ff., Rn. 52 m.w.N.). Allgemein, also nicht in Bezug auf Computerprogramme, wird meist auch die Einräumung ausschließlicher beschränkter Vertriebsrechte (genauer: vom Vertriebsrecht abgespaltener Nutzungsrechte) für möglich gehalten. In § 17 Abs. 2 UrhG in der bis zum 23. 6.1995 geltenden Fassung war der Grundsatz der "Erschöpfung" des Verbreitungsrechts dahin geregelt, daß, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden waren, "ihre Weiterverbreitung zulässig" sei. Die Frage nach dem Verhältnis dieser Bestimmung zur Möglichkeit der Einräumung eines gegenständlich beschränkten Verbreitungsrechts ist in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet worden (Nachweise bei Loewenheim/Schricker, a.a.O., § 17 Rn. 22). Wohl überwiegend ist die Auffassung vertreten worden, daß durch die Veräußerung von Vervielfältigungsstücken im Falle der Einräumung eines gegenständlich begrenzten Verbreitungsrechts "die Erschöpfung nur hinsichtlich des beschränkt eingeräumten Teils des Verbreitungsrechts, nicht aber hinsichtlich der Teile, die durch die Beschränkung von der Rechtseinräumung ausgenommen wurden" eintrete (Loewenheim, a.a.O. mit ausführlichen Nachweisen). Nach wohl allgemeiner Meinung können insbesondere die Verbreitungsrechte für den Vertrieb über Buchgemeinschaften und über den Sortimentsbuchhandel getrennt werden, so daß "eine Urheberrechtsverletzung vorliegt (und daß insoweit auch keine Erschöpfung eintritt), wenn die Buchgemeinschaft für sie bestimmte Exemplare an Nichtmitglieder abgibt oder der Sortimentsbuchhandel Buchgemeinschaften beliefert" (Loewenheim, a.a.O. RN. 12). Abs. 18
Ob diese Rechtsauffassung angesichts des seit dem 1.7.1995 geänderten Wortlautes von § 17 Abs. 2 UrhG, wonach im Falle der Veräußerung des Vervielfältigungsstücks mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten (unter weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen) "ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig" ist, noch aufrechterhalten bleiben kann, kann hier ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das von der Antragstellerin postulierte Nutzungsrecht hinreichend abgegrenzt wäre. Denn jedenfalls § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG ordnet für den Fall der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken von Computerprogrammen die vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit Ausnahme des Vermietrechts an. Durch diese Bestimmung wird Art. 4 lit. c der Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (abgedruckt in GRUR Int. 1991, 545) in nationales Recht umgesetzt. Die Bestimmung lautet, soweit hier von Bedeutung:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Art. 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
....
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon einschließlich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpfen (richtig wohl: erschöpft) sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon."

Abs. 19
Der von § 17 Abs. 2 UrhG abweichende Wortlaut von § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG und der zur Auslegung dieser Bestimmung heranzuziehenden vorstehend zitierten Bestimmung der Richtlinie zwingt zu der Auslegung, daß hier für den Fall der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms eine umfassende Erschöpfung des Verbreitungsrechts angeordnet ist. Hierauf deutet insbesondere hin, daß das Vermietrecht ausdrücklich von der Erschöpfung ausgenommen wird; andere Ausnahmen und damit eine weitergehende Einschränkung der Erschöpfungswirkung erscheinen mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß in Art. 4 lit. c) Satz 1 und 2 der Richtlinie der Begriff des Verbreitungsrechts mit unterschiedlichen Bedeutungen - einmal umfassend, einmal eingeschränkt - gebraucht sein könnte. Als Grundlage für das Erschöpfungsprinzip wird der Gedanke angesehen, "daß der Urheber mit der ersten Veräußerung des Werkstücks die Möglichkeit gehabt hat, eine Belohnung für seine schöpferische Leistung zu erhalten und daß damit der Zweck des Verbreitungsrechts erreicht ist" und daß auch "die weitere Verbreitung rechtmäßig veräußerter Werkstücke ... nicht durch daran fortbestehende Rechte unzumutbar behindert werden" dürfe (Loewenheim, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Auch diese Gesichtspunkte stützen die vorstehend entwickelte Auslegung von § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG. Der gegenteiligen Auffassung des Kammergerichts in seinem Urteil vom 27.2.1996 (NJW 1997, 330 = CR 1996, 531) kann der Senat sich nicht anschließen. Das Urteil erörtert die oben angesprochenen Unterschiede zwischen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 UrhG alter und neuer Fassung und dem des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG nicht. Abs. 20
Zu bedenken ist auch, daß sich nach den genannten Vorschriften "das Verbreitungsrecht" - § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG - als solches und nicht das an dem Vervielfältigungsstück eingeräumte, vom Verbreitungsrecht abgeleitete Nutzungsrecht - § 31 Abs. 1 UrhG - erschöpft, obwohl das Gesetz sonst zwischen diesen Begriffen unterscheidet. Abs. 21
3. Die Frage, ob die von der Antragstellerin erstrebte Befugnis zur eingeschränkten Verbreitung ihrer als "Upgrade" gekennzeichneten Programm-Vervielfältigungsstücke durch vertragliche Vereinbarung erreicht werden kann, bedarf keiner Erörterung, da vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht bestehen. Solche Ansprüche kämen allenfalls im Verhältnis zwischen Merisel und der Antragsgegnerin in Betracht. Die Antragstellerin macht nicht geltend, daß ihr eventuell bestehende Ansprüche der Merisel abgetreten worden wären. Abs. 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
JurPC Web-Dok.
141/1999, Abs. 23
[online seit: 30.07.99]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.