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EFTA-Gerichtshof:
Internet-Website als "dauerhafter Datenträger"
Urteil vom 27.01.2010 (E-4/09)
Damit eine Internet-Website als
"dauerhafter Datenträger" im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher
ermöglichen, die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Informationen zu
speichern. Damit eine Internet-Website als "dauerhafter Datenträger" eingestuft
werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die nach Artikel 12 der
Richtlinie erforderlichen Informationen so zu speichern, dass diese während
eines zum Zwecke der Information angemessenen Zeitraums abgerufen werden
können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner
Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren,
sachdienlich sind. Diese Frist kann die Zeit abdecken, während der
Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht den Abschluss
eines Versicherungsvertrags zur Folge hatten, die Laufzeit eines
abgeschlossenen Versicherungsvertrags und, soweit erforderlich, den Zeitraum
nach Vertragsende. Damit eine Internet-Website als "dauerhafter Datenträger"
eingestuft werden kann, muss sie die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten
Informationen erlauben; d. h. die Informationen müssen so gespeichert werden,
dass sie nicht einseitig vom Versicherungsvermittler geändert werden können.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Internet-Website als "dauerhafter
Datenträger" eingestuft werden kann, ist es unerheblich, ob der Verbraucher der
Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich
zugestimmt hat.
JurPC Web-Dok. 27/2010
BGH: Inhaltskontrolle von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay-Verkäufen
Urteil vom 09.12.2009 (VIII ZR 219/08)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in
mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden
Kaufverträgen verwendet werden, hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle
nicht stand: "[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen
innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." Aus dem
Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem
Verständnis der Verbraucher eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich keine
Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert
anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht. In
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der
Inhaltskontrolle nicht stand: "[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene
Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung
der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem
Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist."
JurPC Web-Dok. 25/2010
OLG Karlsruhe: Ausschluss des
Vertriebs über eBay bei selektivem Vertriebssystem zulässig
Urteil vom 25.11.2009 (6 U 47/08)
Selektive Vertriebssysteme können
zulässigerweise einen Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen wie
eBay vorsehen. Selektive Vertriebssysteme, bei denen die Auswahl der
zugelassenen Wiederverkäufer nicht an quantitative Beschränkungen, sondern an
objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft, sind unter bestimmten
Voraussetzungen als ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des
Wettbewerbs anzusehen, so dass es an einer Wettbewerbsbeschränkung fehlt.
Erforderlich ist, dass sich die Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer
nach den Anforderungen des betreffenden Produkts richten und auf die fachliche
Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals und auf seine sachliche
Ausstattung bezogen sind; sie müssen ferner einheitlich und
diskriminierungsfrei angewandt werden. Ein selektives Vertriebssystem ist nicht
nur im Fall von Luxusprodukten zulässig, die die "Aura des Exklusiven" umgibt,
sondern ist auch z.B. für Schulranzen zulässig.
JurPC Web-Dok. 17/2010
OLG Köln: Sekundäre
Darlegungsladt und Kontrollpflichten in Filesharing-Fällen
Urteil vom 23.12.2009 (6 U 101/09)
In Fällen des Zugänglichmachens von
Musikdateien über Filesharing-Systeme trifft den in Anspruch genommenen
Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach
seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben
kann. Zur Erfüllung der Kontrollpflichten gegenüber jugendlichen Kindern im
Alter von 10 und 13 Jahren reicht es nicht aus, diesen gegenüber ein bloßes
Verbot des Downloads von Dateien über das Internet auszusprechen. Sind die
Kinder nämlich in der Lage, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu
surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen, während die Eltern selbst von
Computern wenig Kenntnisse besitzen, können die Kinder davon ausgehen, dass von
Seiten der Eltern nicht die Gefahr von Kontrollen droht, weil diese die hierfür
erforderlichen Kenntnisse nicht haben. Die Kinder mussten deswegen auch die
Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich
das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder
konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.
JurPC Web-Dok. 18/2010
OLG Düsseldorf: Vorliegen eines
Wettbewerbsverhältnisses und Haftung des Geschäftsführers für unerlaubte E-Mail
Werbung
Urteil vom 24.11.2009 (I-20 U 137/09)
Ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8
Abs. 1 UWG ist anzunehmen, wenn die Parteien sich um den gleichen Kundenkreis
bemühen, auch wenn sie auf unterschiedlichen Vertriebsstufen aktiv sind. Für
einen Verstoß durch unerlaubtes Versenden von Werbe-E.Mails haftet auch der
Geschäftsführer eines Unternehmens, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um die
unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern. Sofern Name, Anschrift, Rechtsform und
vertretungsberechtigte Person eines Anbieters im Impressum nicht angegeben
sind, stellt dies einen Verstoß gegen § 5 TMG und einen relevanten
Wettbewerbsverstoß dar. Dass die Angaben nachträglich in irgendeiner Weise
geändert worden sein mögen, beseitigt den Anspruch und insbesondere die
Wiederholungsgefahr nicht.
JurPC Web-Dok. 21/2010
LG Dortmund: 40-Euro-Klausel
bezüglich der Rücksendekosten bei eBay
Urteil vom 26.03.2009 (16 O 46/09)
Erforderlich für die Abwälzung der
Rücksendekosten auf den Verbraucher ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen
dem Unternehmer und dem Verbraucher über die Rücksendekosten, andernfalls
verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht des
Unternehmers auch bezüglich der Rücksendekosten. Sofern in der
Widerrufsbelehrung ein entsprechender Passus aufgenommen worden ist, handelt es
sich hierbei nicht um eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher, da
dies für den Verbraucher gerade auf Grund der ausdrücklichen Bezeichnung des
Textes unter dem Begriff "Widerrufsbelehrung" und dem Unterpunkt "Kosten des
Widerrufs" nicht erkennbar ist. Eine solche vertragliche Einbeziehung liegt
vielmehr im Hinblick auf den Empfängerhorizont bezüglich einer - fehlerhaften
und mithin sogar zusätzlich irreführenden - Erklärung des gesetzlichen
Widerrufs nicht vor. Der Verbraucher hält die Belehrung vielmehr für eine
gesetzliche Verpflichtung und wird somit in irreführender Weise nicht vor die
Wahl gestellt, ob er mit dieser Regelung als Vertragsbestimmung im Sinne von §
305 a Abs. 2 BGB einverstanden ist oder nicht.
JurPC Web-Dok. 26/2010
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