§ 45 n.F.

Übergangsvorschrift

Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

Begründung

§ 45 setzt Artikel 32 Abs. 2 der Richtlinie um. Er gestattet einen Anpassungszeitraum von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes für solche Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des BDSG bereits begonnen worden sind.