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§ 38 a n.F. Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Vereinbarkeit der ihr vorgelegten Entwürfe mit dem geltenden Recht zu überprüfen. |
Begründung: § 38 a setzt Artikel 27 der Richtlinie um. Die Verhaltensregeln des Absatzes 1 sollen als interne Regelungen zur ordnungsgemäßen Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen beitragen. Berufsverbände und die anderen in Absatz 1 genannten Vereinigungen erhalten die Möglichkeit, von ihnen erarbeitete Verhaltensregeln der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung ihr vorgelegter Entwürfe anhand geltenden Rechts gemäß Absatz 2 soll verhindern, daß Berufsverbände und die anderen in Absatz 1 genannten Vereinigungen sich interne Verhaltensregeln geben, die im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen. |