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§ 19 a n.F. Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmung der Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Für Kategorien von Empfängern gilt dies nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muß. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, 2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, 3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder 4. einer der Fälle des § 19 Absatz 3 vorliegt. Soll in diesen Fällen dennoch eine Benachrichtigung erfolgen, ist vorher die Zustimmung der betroffenen Behörden einzuholen. In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz bei einer Kontrolle auf die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen besonders hinzuweisen.
(3) § 19 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. |
Begründung: § 19 a Abs. 1 führt in Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie eine Benachrichtigungspflicht im öffentlichen Bereich für die Fälle ein, in denen Daten nicht beim Betroffenen unmittelbar selbst erhoben werden. Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht setzen Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie um, die in Absatz 2 Nr. 4 sowie in Absatz 3 geregelten Ausnahmen beruhen auf Artikel 13 der Richtlinie. Durch Absatz 2 Satz 2 wird das Erfordernis der "geeigneten Garantien" gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt |