§ 4 g n.F.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

 

(1) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Zu diesem Zweck kann sich in Zweifelsfällen der Datenschutzbeauftragte einer öffentlichen Stelle an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der Datenschutzbeauftragte einer nicht-öffentlichen Stelle an die Aufsichtsbehörde oder bei den in der Telekommunikation tätigen Unternehmen an die Behörde gemäß § 4 c Abs. 2 Satz 2 wenden. Er hat insbesondere

1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,

2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen,

3. bei der Auswahl der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen beratend mitzuwirken.

(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4 e Nr. 1 bis 9 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4 d Abs. 2 macht der Beauftragte die Angaben gemäß Satz 1 mit Ausnahme der Angabe über zugriffsberechtigte Personen sowie der Angaben gemäß § 4 e Nr. 9 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4 d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle. § 4 f Abs. 6 gilt entsprechend.

Begründung:

Absatz 1 entspricht im wesentlichen § 37 Abs. 1 a.F.

Satz 2 bezieht als Konsequenz des obligatorischen behördlichen Datenschutzbeauftragten den Bundesbeauftragten für den Datenschutz in die Regelung ein. Satz 3 Nr. 2 enthält eine sprachliche Straffung ohne inhaltliche Auswirkung.

Absatz 2 Satz 1 setzt unter Einbeziehung des § 18 Abs. 2 Nr. 7 a.F. Artikel 18 Abs. 2, 2. Spiegelstrich, 2. Unterstrich um.

Absatz 2 Satz 2 setzt Artikel 21 Abs. 3 der Richtlinie für die Fälle um, in denen ein Datenschutzbeauftragter vorhanden ist.

Absatz 2 Satz 3 setzt Artikel 21 Abs. 3 der Richtlinie in den Fällen des § 4 f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 d Abs. 3 um, findet also Anwendung, wenn eine nicht-öffentliche Stelle aufgrund von § 4 f Abs. 1 Satz 2 keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hat und die verarbeiteten Dateien nicht meldepflichtig sind gemäß § 4 d Abs. 3.

Hinsichtlich der Begründung zu Satz 4 wird auf die Begründung zu § 4 f Abs. 6 verwiesen.