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"7. Der Notar darf in Internet-Domainnamen keine Begriffe
verwenden, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und
nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt
insbesondere für Internet-Domainnamen, die notarbezogene Gattungsbegriffe
ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden
oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei
denn, die angegebene Gemeinde oder Einheit liegt im Amtsbereich keines anderen
Notars."
(http://www.bnotk.de/DNotZ/Mitteilungen/mitt0603.htm#Ergänzung%20der%20Richtlinienempfehlungen)
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Abs.
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